Paragraf erschwert Schwangeren den Zugang zu Ärzten und Informationen
Die AWO NRW schließt sich einer bundesweiten Forderung von Sozialverbänden an, den § 219a StGB abzuschaffen. „Frauen haben ein Recht auf Selbstbestimmung. Dazu gehören neben dem Informationsrecht auch das Recht auf freie Arzt-Wahl“, so Uwe Hildebrandt, Geschäftsführer von AWO NRW. Der Paragraf 219a schränkt diese Rechte wesentlich ein: Er stellt nicht nur „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe. Er erschwert Schwangeren den freien Zugang zu sachlichen Informationen über die konkreten Möglichkeiten eines Abbruchs.
Ärzte stoßen zudem auf eine widersprüchliche Rechtslage: Sie dürfen zwar unter bestimmten Voraussetzungen Schwangerschaftsabbrüche straffrei vornehmen, sind aber nicht berechtigt, öffentlich darüber zu informieren. „Dass Werbung für eine straffreie Handlung kriminalisiert wird, ist nicht nachvollziehbar“, so Hildebrandt.
Die Auseinandersetzung um den Paragrafen hat sich an der Verurteilung einer Frauenärztin durch das Amtsgerichts Gießen Ende 2017 entzündet. Sie hatte gegen den § 219 a des Strafgesetzes verstoßen. Dieser Paragraph verbietet Ärzten, Werbung für den Schwangerschaftsabbruch zu machen.
Das Bündnis, dem die AWO angehört, fordert umfassende Informationsfreiheit über Schwangerschaftsabbrüche und eine Aufhebung des § 219a. „Wir brauchen Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte!“, so Hildebrandt.
Allein 2016 haben in NRW rund 170.000 Frauen ein Kind zur Welt gebracht. Landesweit knapp 32.000 - und davon 4.555 Frauen in den 23 Schwangerschaftsberatungsstellen der AWO in NRW - haben bei der Entscheidung für oder gegen ein Kind Beratung in Anspruch genommen.